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Sauerland Welle

Satzung

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

1. Der Verein trägt den Namen "Sauerland Welle", Förderverein für lokale Medien im Hochsauerlandkreis. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann zum Namen zusätzlich noch die Bezeichnung "e.V.".

2. Er hat seinen Sitz in Meschede.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

2. Zweck ist die Förderung von Aufbau und Programmentwicklung lokaler Medien im Hochsauerlandkreis in Zusammenarbeit mit interessierten Bürgerinnen und Bürgern, Einwohnerinnen und Einwohnern sowie sozial und kulturell tätigen Organisationen und Vereinen. Unter besonderer Berücksichtigung des demokratischen Grundgedankens, der Gleichheit der Geschlechter und der Völkerverständigung soll die Information und Kommunikation aller Gruppen verbessert werden, zum Beispiel in den Bereichen

- Jugend- und Altenhilfe   - Behindertenhilfe
- Sport und Gesundheit   - Bildung und Erziehung
- Kunst und Kultur           - Tier-, Natur- und Landschaftsschutz
- Pflege des heimatlichen Brauchtums
- Verbraucherberatung

3. Der Verein unterstützt die Mitwirkung von Bürgerinnen und Bürgern sowie sozial und kulturell tätigen Organisationen und Vereinen an der Programmgestaltung lokaler Medien im Hochsauerlandkreis.

4. Der Verein fördert die medienpädagogische Arbeit und trägt insbesondere dazu bei, Jugendliche und Erwachsene, insbesondere auch Mädchen und Frauen für die Arbeit und den Umgang mit elektronischen Medien zu qualifizieren. Er berät Interessenten bei der Nutzung technischer Medien zur Produktion und Verbreitung selbstinitiierter und selbst verantworteter Beiträge.

5. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.


§ 3 Selbstlosigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vermögens erhalten. Bereits entrichtete Mitgliedsbeiträge können weder bei Tod, Austritt oder bei Ausschluss eines Mitglieds im Laufe des Jahres zurückgefordert werden.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. Alle Mitglieder haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Über den schriftlich zu stellenden Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.

3. Zur Aufnahme von Personen, die das Volljährigkeitsalter noch nicht erreicht haben, ist eine Beitrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter des aufzunehmenden Mitglieds zu unterzeichnen. Das Mindestalter ist 14 Jahre.

4. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum der Anerkennung einer schriftlichen Beitrittserklärung durch den Vorstand.

5. Die Mitgliedschaft wird beendet durch den Tod, durch den freiwilligen Austritt oder durch den Ausschluss eines Mitgliedes.

6. Der Austritt muss durch eine schriftliche, an den Vorstand zu richtende Austrittserklärung erfolgen. Er ist zu jeder Zeit möglich.

7. Ein Ausschluss erfolgt:

a) Wenn ein Vereinsmitglied trotz erfolgter Zahlungsaufforderung mit dem Mitgliedsbeitrag über drei Monate im Rückstand ist.
b) Bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Ziele des Vereins.

Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vereinsvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft, wenn es sich um einen Ausschluss nach Punkt b) handelt. Die Berufung kann nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der nächsten Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

8. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.


§ 5 Schriftform

1. Als der Schriftform genügend im Sinne der Satzung werden auch solche Mitteilungen, Anträge und Erklärungen angesehen, die in elektronischer Form (z.B. Fax, eMail, SMS usw.) abgegeben werden. Bei Abstimmungen oder Wahlen müssen diese durch ein technisches Verfahren authentifiziert sein. Die erforderlichen Schlüssel sind beim Vorstand zu hinterlegen, bzw. werden vom Vorstand an die Mitglieder ausgegeben.

2. Einladungen, Mitteilungen und Erklärungen des Vorstandes an die Mitglieder gelten als zugestellt, wenn sie an die dem Vorstand zuletzt genannte Adresse oder elektronische Adresse versendet wurden. Die Verantwortung, dem Vorstand Adressänderungen mitzuteilen, unterliegt dem Mitglied.


§ 6 Beiträge

1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festsetzung der Beiträge ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.

2. Durch die Mitgliederversammlung kann eine Ehrenmitgliedschaft an natürliche Personen, die sich um die Ziele und Belange des Vereins in besonderer Weise verdient gemacht haben, ausgesprochen werden. Für diese Ehrenmitgliedschaft muss eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder stimmen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen befreit.


§ 7 Vereinsorgane

1. Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig mit allen bei der Versammlung anwesenden und elektronisch anwesenden Mitgliedern. Sie alle sind stimmberechtigt.

2. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst bis zum Ende des 2. Quartals eines Kalenderjahres durch den Vorstand einzuberufen.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn besondere Gründe vorliegen oder 25 % aller Mitglieder dies schriftlich verlangen.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder elektronisch durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von 2 Wochen (Datum des Poststempels, bzw. Versanddatum der elektronischen Benachrichtigungen) bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Der Vorstand kann im Einverständnis mit der Mitgliederversammlung die festgelegte Tagesordnung ändern oder ergänzen.

5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden und elektronisch anwesenden Mitglieder, soweit gesetzlich keine anderen Mehrheiten vorgeschrieben sind. Dabei ist es zulässig, dass Mitglieder nach vorheriger Anmeldung beim Vorstand an der Versammlung elektronisch z.B. über das Internet, per Konferenzschaltung o.ä. teilnehmen und abstimmen. Die Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung. Beantragt ein Mitglied eine geheime Abstimmung, so muss diese nur bei der Vorstands- und Kassenprüferwahl erfolgen.

6. Bei elektronisch anwesenden Mitgliedern muss die elektronisch abgegebene Stimme z.B. durch vereinbarte Schlüssel authentifiziert sein. Bei geheimer Wahl ist das Verfahren der elektronischen Stimmabgabe so zu gestalten, dass eine persönliche Zuordnung der authentifizierten Stimme nicht mehr möglich ist. Fehlt ein solches Verfahren, dann gelten die elektronisch anwesenden Mitglieder bei geheimer Abstimmung als abwesend.

7. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere

a) den Vorstand zu wählen,
b) den schriftlichen Jahresbericht des Vorstandes entgegenzunehmen,
c) die Jahresrechnung zu genehmigen und über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen,
d) zwei Kassenprüfer zu wählen und den Prüfungsbericht über die gesamte Buch- und Kassenführung für den vergangenen Zeitraum entgegenzunehmen,
e) über die Satzung, Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
f) die Arbeitsplanung des Vorstandes zu beraten,
g) die Beiträge festzusetzen.


§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden und der/dem stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder vertritt den Verein allein. Im Innenverhältnis ist die/der 2. Vorsitzende gegenüber dem Verein verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung der/des 1. Vorsitzenden auszuüben. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

2. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 5 Jahre. Verzichtet die Mitgliederversammlung dann auf eine Neuwahl, so bleibt der Vorstand weitere 5 Jahre im Amt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben bei Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Tätigkeit aufnehmen können. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen.

3. In einer ordentlichen oder außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand auch vorzeitig abgewählt werden, wenn 25 % aller Mitglieder Neuwahlen verlangen.

4. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Abstimmungen können auch auf postalischem, telefonischem oder elektronischem Weg erfolgen.

5. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.


§ 10 Kassenprüfer

1. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

2. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 5 Jahre. Verzichtet die Mitgliederversammlung dann auf eine Neuwahl, so bleiben die Kassenprüfer weitere 5 Jahre im Amt. Die jeweils amtierenden Kassenprüfer bleiben bei Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Tätigkeit aufnehmen können. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Kassenprüfers kann der Vorstand einen Ersatzkassenprüfer bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestellen.

3. In einer ordentlichen oder außerordentliche Mitgliederversammlung können Kassenprüfer auch vorzeitig abgewählt werden, wenn 25 % aller Mitglieder Neuwahlen verlangen.


§ 11 Niederschriften

1. Über die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften sind in der nächsten Mitgliederversammlung bzw. Vorstandssitzung zu genehmigen.


§ 12 Haftung

1. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein mit seinem Vereinsvermögen.

2. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.


§ 13 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

1. Für den Beschluss, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

2. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins einer gemeinnützigen Organisation mit der Auflage zu, es unmittelbar und ausschließlich für die im § 2 dieser Satzung bestimmten gemeinnützigen Zwecke oder ähnlichen gemeinnützigen Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 
(Fassung vom 11.07.2010)